AGB IFF Werbung GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand 11.04.2018
1. Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der IFF Werbung GmbH und dem Auftraggeber / der Auftraggeberin. Sie bilden ein integrierter Bestandteil eines jeden Auftrags.1.2. Die vorliegenden AGB gelten auch dann, wenn die andere Partei Arbeiten und Leistungen von der IFF Werbung GmbH ohne ausdrückliche Auftragserteilung vorbehaltlos annimmt.
1.3. Die vorliegenden AGB gelten auch dann, wenn die AGB des Auftraggebers entgegenstehende oder von den hier aufgeführte abweichende Bestimmungen enthalten. Die AGB der IFF Werbung GmbH gelten auch, wenn ein Auftrag in Kenntnis der AGB des Auftraggebers / der Auftraggeberin von der IFF Werbung GmbH vorbehaltlos ausgeführt wird.
1.4. Abweichungen von den vorliegenden AGB müssen schriftlich festgelegt werden.
2. Leistungen der IFF Werbung GmbH
2.1. Die IFF Werbung GmbH erbringt folgende Leistungen in den Bereichen visuelle, audiovisuelle und schriftliche Kommunikation.– Planung und Vorbereitung
– Entwurf und Konzeption
– Umsetzung und Detailgestaltung
– Finalisierung
3. Urheberrechte und Nutzungsrechte
3.1. Die Urheberrechte von den, im Rahmen des erteilten Auftrag, geschaffenen Werken (Bilder, Fotos, Skizzen, etc.) gehören grundsätzlich der IFF Werbung GmbH. Über diese Rechte kann die IFF Werbung GmbH gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 verfügen. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten.3.2. Ohne Einverständnis der IFF Werbung GmbH ist die Auftraggeberin / der Auftraggeber nicht berechtigt Änderungen am Original oder der Reproduktion der betreffenden Werke vorzunehmen. Jegliche Nachahmungen, auch nur teilweise, ist unzulässig.
3.3. Die IFF Werbung GmbH hat das Recht, auf Veröffentlichungen und Vervielfältigungsstücken als Urheberin in einer von ihr zu bestimmenden Form genannt zu werden.
3.4. Sämtliche Urheberrechte bleiben im Eigentum der IFF Werbung GmbH. Die Auftraggeberin / der Auftraggeber erwirbt das Recht zu bestimmten Nutzungen. Die Nutzungsrechte werden in der Offerte schriftlich festgehalten und gelten für sämtliche im Rahmen des Auftrags erstellten Werke.
3.5. Wenn nichts anderes vereinbart wird, bezieht sich die inhaltliche, zeitliche und geografische Nutzung durch die Auftraggeberin / den Auftraggeber auf die einmalige Verwendung der von der IFF Werbung GmbH geschaffenen Werke.
3.6. Für jede ausserhalb des Vereinbarten liegende Nutzung hat die Auftraggeberin / der Auftraggeber die Berechtigung der IFF Werbung GmbH einzuholen und die Nutzung entsprechend neu zu vergüten.
3.7. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung des Honorars durch die Auftraggeberin / des Auftraggebers auf diese / diesen über.
3.8. Nicht, von der Auftraggeberin / vom Auftraggeber, genutzte Ideen können von der IFF Werbung GmbH anderweitig verwendet werden.
3.9. Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter (Bsp. Fotos, Texte, Muster, elekt. Daten etc.) kann die IFF Werbung GmbH davon ausgehen, dass die Berechtigungen zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden. Bei Haftungsansprüchen Dritter hält der Auftraggeber die IFF Werbung GmbH schadlos.
3.10. Vorschläge, Weisungen jeglicher Art der Auftraggeberin / des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
4. Honorar
4.1. Die erste Konsultation für einen Auftrag ist kostenfrei. Danach werden die bezogenen Leistungen gemäss Offerte kostenpflichtig.4.2. Grundlage für die Offerte und die Honorarabrechnung ist der Preiskatalog der IFF Werbung GmbH.
4.3. Das Honorar wird nach dem Preiskatalog der IFF Werbung GmbH in einer schriftlichen Offerte pauschal definiert. Die offerierten Preise sind 30 Tage gültig.
4.4. Werden Leistungen von der IFF Werbung GmbH bezogen oder notwendig, die nicht in der Offerte enthalten sind, so ist dieser Mehraufwand zusätzlich zu vergüten. Solche Zusatzkosten können nur verrechnet werden, wenn die IFF Werbung GmbH dem Auftraggeber / der Auftraggeberin mitgeteilt hat, dass diese Leistungen nicht in der Offerte enthalten sind.
4.5. Wenn über das Honorar keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, berechnet die IFF Werbung GmbH einen Betrag von 150.00 CHF pro Arbeitsstunde.
4.6. Bei einer allfälligen Zweit- oder Mehrnutzung von Leistungen sind die Honorarzuschläge individuell zu vereinbaren.
4.7. Wenn der Auftraggeber / die Auftraggeberin oder die IFF Werbung GmbH Leistungen mit eigenen Forderungen verrechnen möchten, ist dies nur zulässig, wenn dies zuvor vereinbart wurde.
5. Fälligkeit des Honorars
5.1. Jede Phase der von der IFF Werbung GmbH erbrachten Leistungen ist gemäss der Offerte honorarberechtigt. Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat die IFF Werbung GmbH gemäss der Offerte anrecht auf eine anteilsmässige Honorierung. Darüber hinaus hat die IFF Werbung GmbH das Recht auf Verrechnung der Unkosten und Vorleistungen gegenüber dem Auftraggeber / der Auftraggeberin, auf Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebender Schäden, sowie darauf, ihre bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrages anderweitig zu verwenden.5.2. Wenn sich aus der Offerte nichts anderes ergibt, ist das Honorar bei Abnahme des Werkes innerhalb von 30 Tagen fällig. Bei Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitrahmen erstrecken können Akontozahlungen in der Offerte vereinbart werden.
6. Bestellung von Fremdleistungen
6.1. Die IFF Werbung GmbH ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen (z.B. Druck) im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen, Der Auftraggeber / Die Auftraggeberin verpflichtet sich, der IFF Werbung GmbH die entsprechenden Vollmachten zu erteilen.6.2. Falls Verträge über notwendige Fremdleistungen für die Auftragserfüllung auf die IFF Werbung GmbH abgeschlossen werden, verpflichtet sich die Auftraggeberin, der Auftraggeber, die IFF Werbung GmbH im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört die Übernahme der Kosten.
7. Abnahme der bezogenen Leistungen
7.1. Die Abnahme der Leistungen durch den Auftraggeber darf nicht aus gestalterischen oder künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, die nicht Bestandteil der Offerte sind, hat er die Mehrkosten zu tragen. Die IFF Werbung GmbH behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.7.2. Verzögert sich die Abnahme der Leistungen oder die Weiterarbeit am Auftrag aus Gründen, die die Auftraggeberin / der Auftraggeber zu vertreten hat, kann die IFF Werbung GmbH eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Zudem bleibt es der IFF Werbung GmbH vorbehalten Schadenersatzansprüche geltend zu machen, sofern die Auftraggeberin / der Auftraggeber ein Verschulden trifft.
7.3. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Auftrages oder der in der Offerte definierten Teilschritten schriftlich bei der IFF Werbung GmbH geltend zu machen. Diese Frist kann schriftlich um 14 Tage verlängert werden. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
8. Rechte an Originalen und elektronischen Dateien
8.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt werden. Die Eigentumsrechte werden nicht übertragen.8.2. Originale sind, sobald die Auftraggeberin / der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an die IFF Werbung GmbH zurückzugeben, ausser dies wurde schriftlich anders vereinbart. Bei Beschädigung oder Verlust der Originale durch die Auftraggeberin / den Auftraggeber sind die Kosten für die Wiederherstellung der Originale zu ersetzen.
8.3. Die IFF Werbung GmbH ist nicht verpflichtet, Dateien, die elektronisch erstellt wurden, an die Auftraggeberin / den Auftraggeber herauszugeben, ausser es wurde etwas Abweichendes schriftlich vereinbart.
8.4. Dateien, die der Auftraggeberin / dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, dürfen nur mit der Zustimmung der IFF Werbung GmbH abgeändert werden.
8.5. Die IFF Werbung GmbH verpflichtet sich, Auftragsunterlagen, elektronische Dateien, Entwürfe, usw. für die Dauer von 2 Jahren nach der Fertigstellung resp. der Abnahme des Auftrages aufzubewahren. Darüber hinaus ist die IFF Werbung GmbH ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung von der weiteren Aufbewahrung befreit.
9. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegexemplare
9.1. Die Anzahl an Überarbeitung- und Korrekturphasen ist in der Offerte geregelt. Jegliche Überarbeitungen und Korrekturen, die nicht in der Offerte enthalten sind, werden der Auftraggeberin / dem Auftraggeber zusätzlich verrechnet.9.2. Bei der Übernahme der Produktionsüberwachung ist die IFF Werbung GmbH berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheide zu treffen und die dementsprechenden Anweisungen zu geben. Die IFF Werbung GmbH haftet für Fehler nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9.3. Die IFF Werbung GmbH ist berechtigt, alle abgeschlossenen und veröffentlichten Aufträge zum Zweck der Eigenwerbung zu nutzen und zu veröffentlichen. Diesbezüglich sind der IFF Werbung GmbH alle vervielfältigten Arbeiten, inklusiv Nachdrucke, unaufgefordert 3 einwandfreie Exemplare zu überlassen (bei sehr wertvollen Stücken eine tiefere, dem Verhältnis entsprechende Anzahl).
10. Datenverwendung
10.1. Die IFF Werbung GmbH verpflichtet sich, von Auftraggebern / Auftraggeberinnen anvertraute Daten und Informationen vertraulich zu behandeln.10.2. Die IFF Werbung GmbH ist jedoch berechtigt, solche Informationen und Daten in Form des ausgeführten Auftrags und nur zum Zweck der Eigenwerbung, zu verwenden. Diese Regelung kann schriftlich gegenteilig vereinbart werden.
11. Haftung / Haftungsbeschränkung
11.1. Die IFF Werbung GmbH verpflichtet sich, den Auftrag mit grösstmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Original, Muster, etc. mit der nötigen sorgfalt zu behandeln.11.2. Die IFF Werbung GmbH haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie ihre Angestellten.
11.3. Haftungsansprüche sind innert 30 Tagen nach Kenntnis des Schadenfalls schriftlich bei der IFF Werbung GmbH geltend zu machen. Die Auftraggeberin / Der Auftraggeber kann die Haftungsansprüche nur geltend machen, wenn er seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlung des Honorars, nachgekommen ist. Jegliche Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr.
11.4. Die IFF Werbung GmbH übernimmt gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden.
11.5. Mit der Freigabe der verschiedenen in der Offerte definierten Projektphasen durch die Auftraggeberin / den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für Text, Bild, Gestaltung und Farben. Damit entfällt jegliche Haftung der IFF Werbung GmbH. Insbesondere haftet die IFF Werbung GmbH nicht für die wettbewerbs-, persönlichkeits- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit des Produkts.
11.6. Die Auftraggeberin / der Auftraggeber stellt die IFF Werbung GmbH von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen die Illustratorin stellen wegen eines Verhaltens, für das die Auftraggeberin / der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung trägt. Die Auftraggeberin / der Auftraggeber trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.12.2. Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Auftraggeberin / dem Auftraggeber und der IFF Werbung GmbH unterstehen schweizerischem Recht. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts in Art. 394 ff. über den einfachen Auftrag.
12.3. Der Gerichtsstand ist Schaffhausen.